Funktionsinvaliditätsversicherung 

Um die existenzbedrohenden Risiken und den Verlust der Arbeitskraft abzusichern empfiehlt sich der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Mit dieser Versicherung wird das Einkommen abgesichert, wenn das Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen im zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr möglich ist.

Für einige Personengruppen sind aber die Beiträge für den BU-Schutz zu hoch und eine sinnvolle Absicherung ist daher nicht möglich. In der Berufsunfähigkeitsversicherung heißt es deshalb oft: Höheres Risiko bedeutet auch höhere Beiträge. Dies gilt vor allem für Berufe mit einem hohen Anteil einer körperlichen Tätigkeit.  Dazu zählen zum Beispiel Handwerker, Krankenschwestern, Verkäufer und Servicekräfte.  Speziell für diese Personengruppen wurde eine Grundfähigkeitsversicherung (Funktionsinvaliditätsversicherung) von einigen Versicherern konzipiert, welche bedarfsgerecht für den Kunden und auch bezahlbar ist.

Diese Funktionsinvaliditätsversicherung (oder auch Multirente genannt) ist in der Regel eine Grundfähigkeitsversicherung, die – je nach Tarif – um bestimmte Leistungsbausteine ergänzt werden kann – beispielsweise kann eine Leistung bei Erkrankung bestimmter Organe, Pflegebedürftigkeit, Unfallereignissen oder sonstigen schweren Erkrankungen erfolgen. Ein unmittelbarer Bezug zum Beruf oder Arbeitsmarkt besteht nicht, allerdings können die Leistungsauslöser unmittelbar oder mittelbar dazu führen, dass ein Beruf nicht mehr ausgeführt werden kann.

Sach- oder Lebenprodukt

Die Kalkulation einer Funktionsinvaliditätsversicherung kann auf Basis einer Lebensversicherung oder auf Basis einer Sachversicherung geschehen.

Ein Sachprodukt bietet in der Regel günstige Einstiegsprämien, die allerdings nicht über die Laufzeit garantiert werden können. Auch muss der Versicherer ausdrücklich auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichten. Der Prognosezeitraum muss in der Regel dauerhaft und „irreversibel“ (=nicht wiederherstellbare Veränderung des Gesundheitszustandes) sein und Berufswechsel sind anzeigepflichtig. Das „Basisprodukt“ ist hier in der Regel eine Unfallversicherung, die ab einer 50-prozentigen Invalidität die versicherte Rente erbringt. Diese kann um Bausteine für die Bereiche Organschäden, Pflegebedürftigkeit, Grundfähigkeiten und/oder schwere Krankheiten ergänzt sein.

Ein Lebenprodukt hat höhere Einstiegsprämien als ein Sachprodukt, bietet allerdings aufgrund der langfristigen Kalkulation Prämienstabilität. Der Prognosezeitraum muss in der Regel 12 Monate betragen, Berufswechsel sind nicht anzeigepflichtig, Wartezeiten entfallen und der Versicherer besitzt kein ordentliches Kündigungsrecht. Das „Basisprodukt“ ist hier in der Regel eine Grundfähigkeitsversicherung, die ab dem Verlust spezieller Grundfähigkeiten eine Rente erbringt (abweichend von normalen Grundfähigkeitsversicherungen reicht hier der Verlust einer Grundfähigkeit!). Diese kann um Bausteine für die Bereiche Pflegebedürftigkeit und/oder schwere Krankheiten ergänzt sein.

Mindeststandards

 

Aufgrund der Produktvielfalt und den sehr speziellen Vertragsausprägungen lassen sich nur wenige Mindeststandards auf alle Tarife übertragen, aus diesem Grund erfolgt eine Unterteilung in Leben- und Sachprodukte:

Mindeststandard Sachprodukt:

  • Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht
  • Leistungsauslöser: Unfallinvalidität von mindestens 50%
  • Leistungsauslöser: Verlust von Grundfähigkeiten
  • Leistungsauslöser: Pflegebedürftigkeit
  • Leistungsauslöser: Krebs
  • Leistungsauslöser: Organkrankheiten
  • Leistungsauslöser: Psychische oder geistige Erkrankungen, die zu einer dauerhaften Betreuung, Vormundschaft oder Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung führen
  • Invalidität: Verbesserte Gliedertaxe
  • Invalidität: Ausgeweiteter Unfallbegriff
  • Krebs: Leistung bereits im 1. Stadium / ab dem 1. Grad (bedingungsgemäßge Ausschlüsse beachten)
  • Verzicht der Wartezeit bei Pflegebedürftigkeit und Unfallrente

Mindeststandard Lebenprodukt:

  • Leistungsauslöser: Funktionsverlust einer Grundfähigkeit
  • Leistungsauslöser: Funktionsverlust einer Hand
  • Leistungsauslöser: Funktionsverlust eines Armes
  • Leistungsauslöser: Restsehvermögen 5% oder 15°Sehfeld
  • Leistungsauslöser: Mittelschwere Demenz
  • Leistungsauslöser: Pflegebedürftigkeit nach ADL
  • Leistungsauslöser: Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit
  • Prognosezeiteraum 12 Monate
  • Keine Wartezeit ab Versicherungsbeginn für Rentenzahlung
  • Leistungsbeginn bei fehlender Prognose ab 1. Monat
  • Keine Meldefrist, rückwirkende Leistungen für nachgewiesene Zeiten der Beeinträchtigung
  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung muss nicht mitgeteilt werden

 

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